Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

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Direktversicherung

Ist eine Form- / Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (baV).

Sie wird häufig von kleinen und mittleren Betrieben aufgrund des geringen Verwaltungsaufwands genutzt. Sie ist einfach in der Gestaltung. Der Arbeitgeber (AG) schließt für seine/n Mitarbeiter eine klassische oder fondsgebundene Kapitallebens- oder Rentenversicherung zu günstigeren Bedingungen ab.

bAV

Arbeitnehmer (AN) können Teile ihres Gehaltes als Entgeltumwandlung bis zu einem Betrag von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG), also monatlich 520,00 € (gilt für 2018), steuerfrei in die Direktversicherung einbringen, sofern keine Altzusage nach § 40 b EstG vorliegt. Der bisherige steuerfreie zusätzliche Höchstbeitrag von 1.800,00 € im Jahr wurde abgeschafft. Der Höchstbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich im Jahr 2018 auf 260,00 € monatlich, also 4% der BBG.

Dabei ist auch die Absicherung der Altersvorsorge im Fall einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit möglich. Der AG zieht den Beitrag direkt vom Bruttogehalt seines AN ab und überweist diesen dann an den Versicherer oder lässt ihn per Sepa-Mandat von seinem Konto abbuchen.

Vorteile für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Der Staat fördert die baV in der Ansparphase. Der AN zahlt für seinen Beitrag keine Lohnsteuer, Krankenkassen- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Es können Leistungen an die Hinterbliebenen, dazu zählen der Ehegatte oder der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder kindergeldberechtigte Kinder bis zu einem bestimmten Alter vereinbart werden. Alle Einzahlungen des AN sind sicher und unverfallbar. Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind auch im Faller einer Insolvenz des AG oder Versicherers durch den Pensionssicherungsverein geschützt.

Bei Ablauf der Direktversicherung kann eine lebenslange Rente (je nach Vereinbarung auch an Hinterbliebene) oder eine Auszahlung des gesamten Kapitals erfolgen. Eine vorzeitige Verfügung über Leistungen durch Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.

Der AG spart auf jeden Fall seine AG-Anteile (aktuell 19 %) aus den Beiträgen zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Welche Regelungen gelten ab 2018:

Betriebsrenten, die allein der AN finanziert, sind sofort unverfallbar. Hat sich der AG am Beitrag beteiligt, spricht man von sogenannten Mischfinanzierungen. Für den Teil des AG galt bislang eine Frist von 5 Jahren, bis dieser unverfallbar dem AN gehörte. Das ändert sich ab 2018 und sieht günstigere Regelungen für den AN vor. Der Zeitraum wurde von 5 auf 3 Jahre gekürzt und das Mindestalter der versicherten Person von 23 Jahren auf 21 Jahren reduziert. Damit wird die sogenannte Mobilitätsrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt allerdings nicht für Altverträge.

Weiterhin müssen für Betriebsrenten keine Garantien der eingezahlten Beiträge mehr ausgegeben werden. Zudem werden Arbeitgeber verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgeltes als Zuschuss mit einzuzahlen. Das gilt für Tarifverträge nach dem sogenannten Sozialpartnermodell bereits 2018, für nicht tarifgebundene Betriebe ab 2019. Für alle bestehen Verträge zur Entgeltumwandlung soll es ab 2022 einen Zuschuss geben.

Hinweise für den Arbeitnehmer:

Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5 EstG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.  Eine monatliche Rente wird somit nachgelagert besteuert. Es besteht außerdem die Pflicht zur Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf 10 Jahre verteilt.

Vorteil für privat Krankenversicherte, sie zahlen keine Beiträge.

Bei einer Kapitalzahlung muss der Ertragsanteil mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist der älteste Weg der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (baV) in Deutschland.

Wie funktioniert dieser Durchführungsweg?

Der Mitarbeiter verzichtet auch hier auf einen Teil seines Gehaltes und der Arbeitgeber (AG) führt diesen Betrag an die Unterstützungskasse (U-Kasse) ab. Gleichzeitig erteilt der AG seinem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage auf Unterstützungskassenleistungen. Außerdem ist die Absicherung des Versorgungsziels mit einer Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung für Hinterbliebenen möglich. Der Arbeitnehmer erhält dann später aus der U-Kasse eine lebenslange monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung.

Altersvorsorge

Die Beiträge sind in ihrer Höhe unbegrenzt steuerfrei. Sie sind zudem zusätzlich zum § 3 Nr. 63 EstG bis max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2018 mtl. € 260,–) sozialversicherungsfrei. So können hohe Erträge zur späteren Versorgung mit einem günstigen Aufwand erzielt werden.

Die Leistungen aus der U-Kasse werden nachgelagert und mit dem zum Rentenbeginn geltenden Freibetrag versteuert. Ab 2040 gilt eine volle nachgelagerte Besteuerung der Leistungen.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten auch hier durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Für Mitarbeiter, die nicht unter dem Schutz des BetrAVG fallen (beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer), können zur Sicherstellung des Insolvenzschutzes bei der U-Kasse gesonderte Regelungen getroffen werden, so z. B. durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsanwärter bei rückgedeckten Unterstützungskassen.

Finanziert der Arbeitgeber die Beiträge zur U-Kasse, sind diese Zuwendungen ergebniswirksame Betriebsausgaben. Die Unterstützungskasse ist Bilanzneutral. Es ist nur ein geringer Verwaltungsaufwand erforderlich. Es sind verschiedene Vorsorgekonzepte möglich.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung des Vertrages. Dies ist lediglich auf freiwilliger Basis möglich. Eine private Fortführung des Vertrages ist nicht möglich

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist in Deutschland eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen, der einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.

Pensionsfonds können die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit haben. Pensionsfonds wurden in Deutschland ab dem 01.01.2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.

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Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Pensionsfonds, der Träger der Versorgung ist, einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen.

Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen nach den zugrunde liegenden Pensionsplänen bei Eintritt des Versorgungsfalles direkt an die Arbeitnehmer; demzufolge muss er auch Sorge dafür tragen, dass die notwendigen Mittel hierfür rechtzeitig zur Verfügung stehen. Er kann dies in Eigenregie vollziehen oder sowohl die Kapitalanlage als auch die Absicherung der biometrischen Risiken (Berufsunfähigkeit oder Tod) auf einen Dritten übertragen.

Ein Pensionsfonds unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ist demnach dazu verpflichtet, jährlich eine Erklärung über seine Anlagepolitik vorzulegen.

Der Pensionsfonds ist der optimale Durchführungsweg, über den eine Beitragszusage mit Mindestleistung abgebildet werden kann.

Pensionszusage

Eine Pensionszusage (oder auch eine unmittelbare Versorgungszusage) ist eine auf einem Rechtsgrund beruhende Verpflichtung des Unternehmens, dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Alter, bei Berufsunfähigkeit oder bei Tod) unter bestimmten Voraussetzungen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen aus eigenen Mitteln zu zahlen.

Der Arbeitgeber ist Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen.

Pension / Münzenstapel mit Symbole

Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird über eine Pensionszusage geregelt. Als Zusageart kann eine Leistungszusage oder eine beitragsorientierte Leistungszusage gewählt werden. Die Zusage kann in Form einer

o Festzusage, z. B. 1.000 € monatliche Alters- oder Invalidenrente

o gehaltsabhängige Zusage, z. B. 10% des letzten Bruttogehaltes

o dienstzeitabhängige Zusage, z.B. um 10 € jährlich steigende Zusage pro Dienstjahr

o Kombination von fest-, gehalts- und dienstzeitabhängiger Zusagen  gewährt werden.

Über die Pensionszusage können verschiedene Leistungsarten zugesagt werden und zwar laufende Renten (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten) oder einmalige Kapitalleistungen (Versorgungskapital im Todes- und Erlebensfall, ggf. in Kombination mit einer Invalidenrente).

Die Pensionszusage ist auch eine optimale Altersvorsorge für den Geschäftsführer einer GmbH. Insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs profitieren von einer Pensionszusage, da sie häufig nicht sozialversicherungspflichtig sind und kaum über eine andere Altersvorsorge verfügen. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist eine Änderung erforderlich. Zuständig dafür ist die Gesellschafterversammlung der GmbH.

Unter anderem muss eine angemessene Wartezeit, das Alter des Geschäftsführers und ein Erdienungszeitraum geprüft und berücksichtigt werden. Dabei müssen alle Gesellschafter-Geschäftsführer und angestellte Geschäftsführer gleichbehandelt werden.

Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgt in der Regel über ein Rückdeckungsmodell.

Rückdeckungsversicherungen können in Form von „klassischen“ Versicherungsprodukten oder in Form von fondsgebundenen Versicherungen abgeschlossen werden. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen drei „klassischen“ Rückdeckungsmodellen:

  • Die kongruente Rückdeckung; hier entsprechen die garantierten Versicherungsleistungen den zugesagten Leistungen.
  • Die quasi kongruente Rückdeckung; die zugesagten Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung
  • Die partielle Rückdeckung; Entweder werden nur einzelne Teile der zugesagten Leistungen rückgedeckt oder die Höhe der garantierten Versicherungsleistungen entspricht nicht den zugesagten Leistungen.

Welche Kosten entstehen?

Für eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung ist folgendes aufzuwenden:

o Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung

o ggf. ein Honorar für mathematische Dienstleistungen und Rentenverwaltung

o ggf. Beiträge zum Pensionssicherungsverein ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit

bei Arbeitnehmern, angestellten und nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Pensionskasse

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist die Einrichtung einer Pensionskasse zur Altersversorgung für Mitarbeiter eine weitere Möglichkeit der fünf Durchführungswege.

Dabei erhält der Mitarbeiter eine Zusage, die entweder von ihm selbst durch die Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital aus.

Die Pensionskasse wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft betrieben.  Zweck der Pensionskasse ist es, die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität und Tod zu gewährleisten.

Pensionskassen werden von einem einzelnen Unternehmen, einem Konzern oder gar einer Branche getragen. Oft beruht deren Existenz auf der Grundlage eines Tarifvertrages (z.B. Metallrente).

Pension